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Die Empfehlungen des Generalanwalts Bot an den Europäischen Gerichtshof in Sache "Pollen aus gentechnischveränderten Mais MON 810 in Honig"

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Originalmeldung von Prof. Dr. Klaus-Dieter Jany, Wadi-International-University (WIU) | Syrien
Original-URL: http://www.wiu.edu.sy
Eine Stellungnahme von Prof. Klaus-Dieter Jany zur Verkehrsfähigkeit von Honig mit Pollen von GV-Mais MON810.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Verfahren Bablok gegen
den Freistaat Bayern in der Verkehrsfähigkeit von Honig mit Pollen aus gentechnisch veränderten Mais MON 810
zur Klärung von im Wesentlichen zwei Sachverhalten angerufen.

1. Ist Pollen aus Mais MON 810 im Honig noch als ein gentechnisch veränderter Organismus (GVO) im
Sinne der Gesetze anzusehen?

2. Unterliegt Honig mit Pollen aus Mais MON 810 einer eigenen gentechnikspezifischen Zulassung?

Für Frage 1 empfiehlt Generalanwalt Bot dem EuGH, Pollen im Honig nicht mehr als Organismus im Sinne der
Gesetzeslage anzusehen. Hiernach ist ein Organismus als lebend einzustufen, der sich aktiv vermehren bzw.
seine genetische Information weitergeben kann. Ausführlich legt er dar, warum es sich bei Pollen im Honig „nicht
mehr um eine lebende biologische Einheit, sondern um unbelebte Materie handelt.“ Pollen im Honig aus gentechnisch
veränderten Mais MON 810 ist somit kein lebender GVO im Sinne des europäischen und deutschen
Gentechnikrechtes. Daraus folgt auch, dass mit dem im Honig enthaltenen Pollen kein lebender GVO in Verkehr
gebracht wird.
Generalanwalt Bot ist in seiner Stellungnahme zur Definition eines GVO, hier Pollen im verzehrsfähigen Honig,
weitgehend den Ausführungen des Wissenschaftlerkreis Grüne Gentechnik (WGG)2) gefolgt. Er hat die Auffassung
der Kläger, dass es nämlich hinreichend sei, auf eine abstrakte oder passive Vermehrungsfähigkeit bzw.
Weitergabe von genetischem Material für die Definition eines Organismus abzuheben, verworfen. Wäre Generalanwalt
Bot der juristisch möglichen, aber nicht wissenschaftlichen Auffassung der Kläger gefolgt, hätte dies bei
einer Bestätigung im Urteil des EuGH ggf. eine weitgehende Revision des europäischen und deutschen Gentechnikrechtes
zur Folge.
In Hinblick auf Frage 2 empfiehlt Generalanwalt Bot dem EuGH zu verfügen, dass Honig, der Pollen aus dem
gentechnisch veränderten Mais MON 810 enthält, unter die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fällt und zulassungspflichtig
ist.
Generalanwalt Bot vertritt hier die Auffassung, dass Pollen im Honig als Zutat anzusehen ist.. Pollen aus Mais
MON 810 stammt zweifelsfrei von einem gentechnisch veränderten Organismus und deshalb greife nach Verordnung
(EC). Nr. 1829/2003 der Art.3, Abs. 1c.“Lebensmittel, die aus GVO hergestellt werden oder Zutaten enthalten,
die aus GVO hergestellt werden.“
Mit Einordnung von Pollen als Zutat verwirft Generalanwalt Bot die Auffassung des Ständigen Ausschuss für die
Lebensmittelkette und Tiergesundheit, dass Honig als tierisches Produkt nicht unter die Verordnung(EC) Nr.
1829/2003 fällt 3).
In der „Würdigung“ seiner Ausführungen, Punkte 104-110, begründet Generalanwalt Bot seine Einschätzung,
dass Pollen im Honig als Zutat anzusehen ist: Er stellt fest, „dass Pollen ein besonderer Honigbestandteil und
gleichzeitig ein Stoff ist, der bei der Herstellung oder Zubereitung des Honigs verwendet wird und im Enderzeugnis
vorhanden bleibt.“
Er bezieht sich hier auf die „Honigrichtlinie“ 2001/110, Anhang II Abs. 1-3. „ Honig besteht im Wesentlichen aus…
und bei Honigsammeln aufgenommenen festen Partikeln.“ Gleichzeitig heißt es aber auch „Dem Honig dürfen
weder Lebensmittelzutaten noch Lebensmittezusatzstoffe noch andere Stoffe als Honig beigegeben worden sein,
soll (…)“ Der Gesetzgeber hatte bei der Zugabe von diesen Stoffen sicherlich einen aktiven Prozess im Auge
gehabt. Er wollte die aktive Zugabe von solchen Stoffen durch den Hersteller/Verarbeiter unterbinden. Hier besteht
ein gewisser Widerspruch zu den Ausführungen von Generalanwalt Bot. Nach dessen Auffassung bringen
Imker beim Schleudern den Pollen erst aktiv in den Honig ein, und deshalb ist Pollen als Zutat anzusehen.
Ist Pollen im Honig nun eine Zutat ist oder vielmehr ein wesentlicher Bestandteil desselben?
Folgt der EuGH den Ausführungen von Generalanwalt Bot in der Zuordnung von Pollen als Zutat, unterliegt in
gesamter Konsequenz Honig mit Pollen aus dem Mais MON 810 der Verordnung (EC) Nr. 1829/2003. Honig mit
diesem Pollen wäre somit auch zulassungspflichtig, da nach Freisetzungsrichtlinie und Novel Food Verordnung
die Verwendung von Pollen als oder im Lebensmittel vom Antragssteller Monsanto nicht beantragt wurde.
Für Pollen aus Mais MON 810 besteht keine lebensmittelrechtliche Zulassung, weshalb hier die „Null-Toleranz“-
Regelung gilt. Honig mit Pollen aus MON 810 wäre somit auch nicht verkehrsfähig, da ein solcher Honig über
keine Zulassung nach Verordnung (EC) Nr. 1829/2003 verfügt.
Für Mais MON 810 musste nach Verordnung (EC) 1828/2003 eine Erneuerung der Zulassung bei der EUKommission
beantragt werden einschließlich einer Sicherheitsbewertung, die bereits abgeschlossen ist. Bis zu
deren Entscheidung gelten weiterhin die alten Zulassungsbestimmungen mit oben dargelegten Einschränkungen.
Es besteht Bestandsschutz. Wenn der EuGH den Empfehlungen von Generalanwalt Bot folgt und entsprechendes
auch vom Bayerische Verwaltungsgerichtshof übernommen wird, gilt für den Fall einer Aufhebung des Anbauverbotes
von MON 810 in Deutschland für gentechnisch veränderten Pollen im Honig die Null-Toleranz -
Regelung. Unabhängig davon hätte ein solches EuGH-Urteil ein Importverbot von Honig mit MON 810 Pollen zur
Folge.
Der Schlussantrag von Generalanwalt Bot ist für die Richter am EuGH nicht bindend, allerdings wird den Ausführungen
in der Regel gefolgt. Gerade die Auffassung zu Pollen als Zutat -ungeachtet der Menge und Zufälligkeit
des Eintrags - kann möglicherweise weit reichende Folgen für die Gesetzgebung bei der Unterscheidung von
Produkten aus gentechnisch veränderten Organismen, die „hergestellt aus“ und „hergestellt mit“ haben. Besonders
betroffen sein könnten hier Erzeugnisse, die mit Hilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt
werden, den Organismus selbst nicht mehr enthalten, aber Spuren der neu eingeführten gentechnischen
Information im Erzeugnis noch nachweisbar sind.

Prof. Dr. Klaus-Dieter Jany

Vizepräsident für Forschung und Lehre Wadi-International-University (Syria)


Mitglied im Wissenschaftlerkreis Grüne Gentechnik e.V. (WGG)

1) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62009C0442:DE:HTML
2) http://www.wgg-ev.de/infopool/?cat=6
3) http://ec.europa.eu/food/committees/regulatory/scfcah/modif_genet/summary02_en.pdf

Linkenheim, 7.3.2011